
Als Generalisten für Privatpersonen, KMU, Grossfirmen und Gemeinwesen sind wir in einem breiten Tätigkeitsfeld aktiv und decken zahlreiche Rechtsgebiete ab. Dies ermöglicht eine umfassende Beratung und Vertretung aus einer Hand mit fachkundiger Verknüpfung verschiedener Rechtsgebiete. Die Übernahme von Mandaten ist im Einzelfall näher zu besprechen.
Eine kompetente Rechtsberatung kann Streitigkeiten verhindern und Sie vor persönlichen und/oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützen. Wir nehmen uns Zeit, Ihre privaten oder geschäftlichen Anliegen zu analysieren und aussergerichtliche Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
Wir bieten Ihnen eine qualitativ hochstehende, lösungsorientierte und effiziente Unterstützung, ohne dabei den Wert der persönlichen und ganzheitlichen Beratung aus den Augen zu verlieren. Unsere Dienstleistungen beinhalten schwerpunktmässig insbesondere:
Durch die überschaubare Grösse und die schlanke Struktur können wird Ihre Anliegen und Probleme rasch und effizient analysieren, auswerten und eine optimale und kostenorientierte Lösung für Sie ausarbeiten.
Grundsätzlich kann das Anwaltshonorar frei vereinbart werden. Die Höhe des Anwaltshonorars bemisst sich nach der Komplexität und den Anforderungen des Auftrages und wird zu Beginn der Mandatsbeziehung mit der Klientschaft vereinbart. In der Regel berechnet sich das Anwaltshonorar nach Zeitaufwand. Hinzu kommen die Auslagen und Spesen sowie die Mehrwertsteuer. Die Leistung eines Kostenvorschusses ist – ausser in begründeten Ausnahmefällen – die Regel. Auch das erste Beratungsgespräch ist kostenpflichtig. Um unseren Klienten mehr Kostensicherheit zu bieten, sind wir bei klar definierten und umschriebenen Aufträgen bereit, für ein im Voraus vereinbartes pauschales Honorar zu arbeiten.
Die Honorarabrede zwischen den Parteien kann auch vorsehen, dass der beauftragten Partei bei Erreichen eines bestimmten Ziels eine zum Grundhonorar hinzutretende Erfolgsbeteiligung zusteht. Eine Erfolgsbeteiligung kann für alle zulässigen Modelle der Honorarbemessung vereinbart werden.
Mittellose Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen eine Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrens bei der zuständigen Behörde eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu beantragen. Gewährt wird die unentgeltliche Rechtspflege bei Bedürftigkeit, wenn der Beizug eines Anwalts geboten erscheint und wenn der Prozess nicht aussichtslos ist. Kommt die Partei durch den Prozessausgang oder sonst wie zu Vermögen, ist sie jedoch zur Rückzahlung verpflichtet.
Der Notar im Kanton Wallis ist ein Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit und übt eine staatliche Funktion aus. Er übt seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung sowie unabhängig von Verwaltung und Gerichten aus. Der Notar ist eine Amtsperson und unterliegt staatlicher Aufsicht. Er ist jedoch kein Staatsbeamter (Art. 3 Notariatsgesetz).
Aufgrund seiner gesetzlich vorgeschriebenen Unparteilichkeit ist der Notar nicht Vertreter einer Partei, sondern ein neutraler und dem Berufsgeheimnis unterliegender Betreuer/Berater der Beteiligten am Urkundsverfahren. Das Gebot der Unparteilichkeit ist ein prägendes Wesensmerkmal der Notariatstätigkeit. Zu den weiteren Berufspflichten des Notars gehören die Rechtsbelehrungs- und Rechtsberatungspflicht, die Klarheitspflicht und das Berufsgeheimnis. Die Tätigkeit des Notars trägt somit in hohem Masse zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden bei.
Als patentierte Notare sind wir zuständig für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften und für die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden in den dafür vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Wir beraten, belehren und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen sowie die Rechtsgeschäfte fachkundig und sorgfältig zu beurkunden. Zu unseren Tätigkeitsgebieten als Notar gehört insbesondere die Beurkundung von Folgendem:
Als zugelassene freiberufliche Notare im Kanton Wallis sind wir Amtspersonen, der ihre Tätigkeit unabhängig, jedoch unter staatlicher Aufsicht, ausüben. Die Entschädigung als Notar erfolgt in Form einer staatlichen Gebühr. Die Grundsätze des Entschädigungsanspruchs regelt Art. 46 ff. des Walliser Notariatsgesetzes. Das kantonale Reglement über den Tarif der Gebühren und der Auslagen der Notare vom 26.11.2008 regelt den Tarif der Gebühren und der Auslagen des Notaren für seine amtliche Tätigkeit und für seine mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängenden beruflichen Tätigkeit. Jede andere Tätigkeit des Notars wird entsprechend den Bestimmungen des Privatrechts entschädigt und muss Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein.
Der Notar hat je nach Rechtsgeschäft oder amtlicher Vorkehr Anspruch auf:
Vorbehalten bleiben die gestützt auf einen Auftrag geschuldeten Honorare für nicht amtliche Tätigkeiten. Diese müssen Gegenstand einer eigenen Abrechnung sein.
Nach Abschluss der Tätigkeit übergibt der Notar dem Klienten seine Abrechnung über die Gebühren, die Stundengebühren sowie die Auslagen. Allfällige an eine Behörde geleistete Kostenvorschüsse werden in der Kostennote berücksichtigt.