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Revidiertes Verjährungsrecht

seit 01. Januar 2020

Neues Verjährungsrecht ab 01. Januar 2020: Die im europäischen Vergleich kurzen Verjährungsfristen von bislang einem Jahr für Klagen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung wurden verlängert. Die Verjährungsfristen für diese Klagen betragen nun drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs (neu Art. 60 Abs. 1 OR und neu Art. 67 Abs. 1 OR). Es wurden zudem auch die Verjährungsfristen für verschiedene weitere Forderungen angepasst: Die Verjährungsfrist für Forderungen auf Schadensersatz oder Genugtuung wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen beträgt neu drei Jahre ab Kenntnisnahme vom Schaden, jedenfalls aber mit Ablauf von 20 Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Verhaltens. Dies gilt sowohl für Forderungen aus einem Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem (neu Art. 128a OR) als auch aus unerlaubter Handlung (neu Art. 60 Abs. 1bis OR). Nicht angepasst wurden jedoch die Verjährungsfristen des Produktehaftpflichtgesetzes (PrHG). Verlängert wird auch die Verjährungsfrist für Anfechtungsklagen im Anschluss an einen Konkurs, eine erfolglose Pfändung oder eine Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung. Sie beträgt neu nicht mehr zwei, sondern drei Jahre (neu Art. 292 SchKG). Abgeändert wurden auch die Verjährungsfristen für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aus Unfällen mit Motorfahrzeugen oder für Ansprüche aus Staatshaftung. Diese Verjährungsfristen betragen neu drei Jahre (Art. 83 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz und Art. 20 Abs. 1 eidg. Verantwortlichkeitsgesetz). Die Revision normiert zudem die Einigung über den Stillstand der Verjährungsfristen während Vergleichsgesprächen (neu Art. 134 Abs. 1 Ziff. 8 OR). Dies erlaubt es den Parteien, eine einvernehmliche Lösung eines Streits ohne Druck ablaufender Verjährungsfristen zu verhandeln. Schliesslich sieht das revidierte Verjährungsrecht explizit vor, dass ein Schuldner ab Beginn der Verjährung jeweils für höchstens zehn Jahre auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten kann (neu Art. 141 Abs. 1 OR). Auch dies ermöglicht es einem Gläubiger, sich ohne Verjährungsdruck mit seinem Schuldner aussergerichtlich zu einigen. Die neuen Verjährungsfristen kommen für alle Forderungen zur Anwendung, welche am 1. Januar 2020 noch nicht verjährt sind (neu Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB).